Rechtsgrundlagen für Baumkontrollen

Rechtliche Grundlage zur Verkehrssicherungspflicht an Bäumen

Die Verkehrssicherungspflicht an Bäumen ist eine juristische Begriffsentwicklung und beruht im Allgemeinen auf die im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankerten Rechtsgrundlagen der Haftungsnahme (speziell § 823 Abs. 1 in Verbindung mit § 1004).
Im Falle eines eingetretenen Schadens haftet der Baumeigentümer für Schäden an Personen oder Sachwert.
Im Privatbereich wird vorausgesetzt, das auch Laien bestimmte Gefahren an Bäumen beurteilen können. Dazu gehören:

  • auch für „Laien“ sichtbare Beeinträchtigungen z.B. tote Äste, angebrochene Äste, schrägstehende Bäume
  • Verdachtsmomente wie offene, morsche Höhlungen, Pilzfruchtkörper, etc. Hierzu muss der „Laie“ im Zweifel fachlichen Rat hinzuziehen.

Im öffentlich-rechtlichen Tätigkeitsfeld werden erhöhte Ansprüche an den Baumkontrolleur gestellt:

  • Die Person muss über ausreichende Fachkenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
  • Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz kann die Person auch nach § 823 BGB belangt werden (privatrechtliche Haftung). Hierbei wird gemäß Zivilrecht der objektive Maßstab, also der Faktzustand beurteilt. Achtung! Mildernde Umstände werden dabei nicht berücksichtigt (z.B. Konzentrationsmangel, Unlust wegen schlechten Wetters).
  • Für den Sorgfaltsmaßstab gilt dabei nicht das tatsächliche Wissen der Baumkontrollperson, sondern was hätte die Baumkontrollperson in der ihr übertragenen Position wissen müssen, um Schaden abzuwenden. Eine Unerfahrenheit des Baumkontrolleurs gilt vor Gericht nicht als entlastend.

Die ENE-GmbH arbeitet im Raum Dresden und Sachsen. Finden Sie hier Ihren Ansprechpartner für das Thema Rechtsgrundlagen für Baumkontrollen

Richtungsweisende Rechtsprechung:

RG in Zivilsachen 52, S.373 30.10.1902
BGH NJW vom 21.01.1965
BGH NJW 2006, 610, 611;
BGH NJW 2007, 1683, 1684;
BGH NJW 2013, 48
BGH, Urteil vom 04.03.2004 – III 225/03- , NJW 2004, 1381

Rechtliche Grundlage zum Schutz von Bäumen sowie wild lebender Tier- und Pflanzenarten

Den Schutz von Bäumen sowie wild lebender Tier- und Pflanzenarten in und an Bäumen regelt das Bundesnaturschutzgesetz (speziell Kapitel 4 und 5) in Verbindung mit den jeweiligen Naturschutzgesetzen und Verordnungen der Länder sowie der Städte und Kommunen.
Wesentlich sind hier der Schutz von Brut- und Ruhestätten aller Vögel, verschiedener Säuger sowie bestimmter Insekten und die damit verbundene Einhaltung von Fäll- und Gehölzschnittzeiten sowie Schonzeiten geregelt.
Hieraus resultierende Verstöße können mit Geldbuße oder mit Freiheitsentzug von bis zu fünf Jahren geahndet werden.