Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Lieferungen und Leistungen der Firma ENE GmbH
(Stand: 01.06.2017)
1. Allgemeines, Geltungsbereich
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Mietverträge zwischen der ENE GmbH (nachfolgend Vermieter genannt) und dem Mieter und ergänzend auch für alle gegenwärtigen und künftigen Verträge über Baumkontrollen zwischen der ENE GmbH (nachfolgend Auftragnehmer genannt) und dem Auftraggeber.
Sollte im Einzelfall etwas anderes schriftlich vereinbart sein, gilt dies, anstatt der Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2. Einsatzbedingungen bei Gerätevermietung ohne Bedienpersonal
Der Vermieter verpflichtet sich, für die im Mietvertrag genannte Zeit, dem Mieter technisch einwandfreie Geräte zum Einsatz zu Überlassen.
Der Mieter trägt die Verantwortung dafür, dass die Geräte für den von ihm vorgesehenen Einsatz geeignet sind. Für die Eignungsprüfung stellt der Vermieter Arbeitsdiagramme und technische Daten der einzelnen Geräte auf Anfrage bereit.
Der Mieter hat den Mietgegenstand bei Übergabe auf seine Verkehrssicherheit, Betriebsfähigkeit und etwaige Mängel zu Überprüfen. Für den Fall, dass der Mieter den Mietgegenstand auch im Öffentlichen Straßenverkehr nutzen will, hat er insbesondere zu prüfen, ob der Mietgegenstand über die dazu erforderliche Ausrüstung und dabei mitzuführenden Papiere verfügt.
Wird ein Gerät ohne Bedienpersonal vermietet, hat der Mieter dafür Sorge zu tragen, dass die Bedienung von einer Arbeitskraft unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen der StVO sowie der jeweiligen Arbeitsschutzbestimmungen vorgenommen wird.
Etwaige, für den Einsatz erforderliche, behördliche Sondernutzungsgenehmigungen sowie Absperrungen hat der Mieter zu besorgen.
Der Mieter hat den Mietgegenstand ordnungsgemäß und verkehrsüblich zu benutzen, sowie fach- und sachgerecht zu warten, die Betriebsanleitung vor Inbetriebnahme zu lesen und die Unfallverhütungsvorschriften zu beachten. Insbesondere ist der Mieter verpflichtet, den Mietgegenstand nur von Personen nutzen zu lassen, die über eine zum Führen des Mietgegenstandes notwendige Fahrerlaubnis der Bundesrepublik Deutschland verfügen. Eine Betankung des Mietgegenstandes mit Biodiesel, Rapsöl und Heizöl ist nicht zulässig, es sei denn, dass aufgrund gesetzlicher Vorschriften eine entsprechende Beimischung zum Kraftstoff erfolgt.
Der Einsatz des Mietgegenstandes im Ausland sowie jede Gebrauchsüberlassung an Dritte ist ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung der ENE GmbH unzulässig. Der Mieter tritt seine Ansprüche gegen Dritte aus einer zulässigen oder einer unzulässigen Gebrauchsüberlassung hiermit erfüllungshalber an die ENE GmbH ab.
Die ENE GmbH nimmt diese Abtretung an. Der Mieter hat der ENE GmbH etwaige Kosten und Aufwendungen zu ersetzen, die der ENE GmbH aus der Verfolgung und Geltendmachung der Ansprüche gegenüber dem Dritten entstehen.
Der Mieter versichert, dass er über die zur ordnungsgemäßen Bedienung des Mietgegenstandes notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. Die ENE GmbH schuldet dem Mieter – über die übliche Überlassung der Bedienungsanleitung hinaus – keine Beratung über die Verwendung und Bedienung des Mietgegenstandes.
Der Mieter hat den Mietgegenstand sicher aufzubewahren und soweit möglich, vor schädlicher Witterung oder Einwirkung Dritter, insbesondere durch Diebstahl, Beschädigung und unbefugte Inbetriebnahme zu schützen und zu sichern (Obhutspflicht).
3. Einsatzbedingungen bei Gerätevermietung mit Bedienpersonal
Der Mieter haftet für alle behördlichen Genehmigungen und Absperrmaßnahmen, den gefahrlosen Einsatz des Gerätes in Bezug auf die Bodenverhältnisse und die Umwelt, sowie die unbeschränkte Befahrbarkeit der Baustelle durch den Mietgegenstand.
Der Mieter sorgt für einen reibungslosen Baustellenablauf. Eventuelle Stillstandzeiten, die aus mangelhaftem Baustellenablauf entstehen, berechtigen zu keiner Mietpreisminderung.
Witterungsbedingte Einsatzverschiebungen sind nur dann kostenlos, wenn der Mieter bei Auftragserteilung auf die Witterungsabhängigkeit der Arbeiten ausdrücklich hingewiesen hat. Die Bekanntgabe der Terminverschiebung muss zu dem gemeinsam vereinbarten und durch die ENE GmbH bestätigten Termin erfolgen. Ist das Fahrzeug bereits an der Baustelle oder zur Baustelle unterwegs, wird der jeweils fällige Preis für Anlieferung/Abholung berechnet.
Der Vermieter stellt dem Mietgerät einen geschulten Bedienungsfachmann zur Verfügung. Mit der Gestellung von den Mitarbeitern der ENE GmbH werden keine arbeitsvertraglichen Beziehungen zwischen dem Mieter und den Mitarbeitern der ENE GmbH begründet. Die ENE GmbH bleibt Arbeitgeber der Mitarbeiter.
Die für die Bedienung des Gerätes gestellten Mitarbeiter der ENE GmbH sind nicht zum Inkasso berechtigt. Mitarbeiter der ENE GmbH sind ebenso wenig ermächtigt, Vertragsänderungen für und gegen die ENE GmbH zu vereinbaren. Abrechnungsgrundlage sind die vom Bedienungspersonal gefertigten Stundenzettel. Diese sind durch einen zeichnungsberechtigten Verantwortlichen des Mieters zu unterzeichnen. Neben der Unterschrift ist der Name des Unterzeichners in Blockschrift leserlich zu ergänzen.
Die Mitarbeiter der ENE GmbH sind generell in der Lage, das gemietete Gerät ordnungsgemäß zu bedienen. Von der Eignung des Mitarbeiters für den konkreten Einsatz hat sich der Mieter selbst zu überzeugen. Etwaige Beanstandungen sind der ENE GmbH innerhalb des ersten Tages der Mietzeit mitzuteilen. Bei berechtigter Beanstandung kann der Mieter den Austausch des Mitarbeiters verlangen und gegebenenfalls nach fruchtlosem Ablauf einer schriftlich zu setzenden Nachfrist von drei Tagen vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche stehen dem Mieter nicht zu.
Das Bedienungspersonal darf nur zur Bedienung des Gerätes, nicht zu anderen Arbeiten, eingesetzt werden. Bei Schäden, die bei oder anlässlich der Tätigkeit des Bedienpersonals verursacht werden, haftet die ENE GmbH nur dann, wenn die ENE GmbH das Bedienpersonal nicht ordnungsgemäß ausgewählt hat.
4. Mietdauer
Die Mietzeit beginnt an dem zwischen der ENE GmbH und dem Mieter vereinbarten Tag. Die Mindestmietzeit beträgt gemäß Preisliste 1/2 Tag.
Nimmt der Mieter an dem vereinbarten Tag den Mietgegenstand nicht ab, kann die ENE GmbH den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen und den Mietgegenstand anderweitig vermieten.
Die Nutzungsberechtigung des Mieters endet mit dem Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Haben die Parteien keine Mietzeit vereinbart, endet der Mietvertrag durch die Rückgabe des Mietgegenstandes, sofern der Mieter der ENE GmbH die Rückgabe des Mietgegenstandes mindestens drei Werktage vorher schriftlich anzeigt.
Setzt der Mieter den Gebrauch des Mietgegenstandes auch nach dem Ende seiner Nutzungsberechtigung fort, verlängert sich der Mietvertrag hierdurch nicht. Der Mieter ist für diesen Fall jedoch verpflichtet, für jeden weiteren angefangenen Tag ein Nutzungsentgelt in Höhe eines Tagesmietzinses an die ENE GmbH zu zahlen. Dem Mieter bleibt vorbehalten nachzuweisen, dass der ENE GmbH kein oder ein geringer Schaden entstanden ist.
Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand zum Ablauf der Mietzeit innerhalb der Kernöffnungszeiten der ENE GmbH (Öffnungszeiten) in der jeweiligen Niederlassung im gereinigten Zustand zurückzugeben, sofern sich die ENE GmbH nicht mit einer Rückgabe zu einem anderen Zeitpunkt einverstanden erklärt. Etwaige Beschädigungen des Mietgegenstandes hat der Mieter vor der Rückgabe zu beseitigen. Sofern dem Mieter der Mietgegenstand vollgetankt übergeben wurde, hat dieser den Mietgegenstand ebenfalls vollgetankt zu übergeben.
Gibt der Mieter den Mietgegenstand nicht in dem vertragsgemäßen Zustand zurück, ist die ENE GmbH – unter gleichzeitiger schriftlicher oder mündlicher Benachrichtigung des Mieters – in der Lage, mit der Instandsetzung des Mietgegenstandes auf Kosten des Mieters zu beginnen. Etwaige hierdurch entstehende weitere Schäden der ENE GmbH – insbesondere mit Ausfallschäden – hat der Mieter ebenfalls zu ersetzen.
5. Mietzins
Der vom Mieter geschuldete Mietzins bestimmt sich als Halbtages-, Tages- oder Wochenmietzins (in der Folge Mietzins) auf der Grundlage der jeweils gültigen Mietpreisliste der ENE GmbH. Der Mietzins wird auch bei einer Vermietung an Wochenenden (zwei Tage) bzw. gesetzlichen Feiertagen geschuldet. Dem Mietzins liegt die normale Schichtzeit von bis zu neun Betriebsstunden zu Grunde. Überschreitet der Mieter diese tägliche Schichtzeit, berechnet die ENE GmbH dem Mieter zusätzlich für jede angefangene weitere Stunde 1/4 des geltenden Mietzinses bei Halbtagesmiete und 1/9 des Tagesmietzinses bei Tages oder Wochenmiete. Eine Unterschreitung der täglichen Schichtzeit ist von der ENE GmbH nicht auszugleichen.
Sämtliche von der ENE GmbH genannten Preise verstehen sich zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungserteilung geltenden, gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Bei Anmietung eines Mietgegenstandes nebst Bedienpersonal bestimmen sich die Kosten für die Gestellung der für den Mietgegenstand benötigten Mitarbeiter der ENE GmbH nach den von den Parteien im Mietvertrag getroffenen Vereinbarungen. Sollte eine explizite Vereinbarung nicht vorgelegen haben, gelten die Preise gemäß Mietpreisliste für Anmietung nebst Bedienpersonal.
Der Mietzins ist ausschließlich die Gegenleistung des Mieters für die Nutzungsmöglichkeit der Baumaschine sowie des dafür benötigten Bedienungspersonals. Alle weiteren Kosten für Transport, Montage, Befestigung, Treib- und Betriebsstoffe, Reinigung und Versicherung des Gerätes stellt die ENE GmbH dem Mieter gesondert in Rechnung.
6. Gewährleistung Gerätevermietung
Während der Mietzeit auftretende Mängel hat der Mieter der ENE GmbH unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, schriftlich anzuzeigen. Mängel, die der Mieter nicht zu vertreten hat, werden von der ENE GmbH auf eigene Kosten beseitigt. Bei später erhobenen Beanstandungen ist der Anspruch ausgeschlossen.
7. Abnahme von Baumkontrollen
Der Auftraggeber erhält für jeden von der ENE GmbH kontrollierten Baum eine Baumkarte ausgehändigt, die die Fertigstellung der abnahmefähigen Leistung bescheinigt. Mit der Übergabe der Baumkarte an den Auftraggeber wird die Leistung abgenommen. Im Übrigen gilt § 646 BGB.
8. Gewährleistung bei Baumkontrollen
Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
9. Haftung
Hat die ENE GmbH aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet die ENE GmbH beschränkt.
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa die der Miet- oder Werkvertrag der ENE GmbH nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Miet- oder Werkvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter/ Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Soweit der Schaden durch eine vom Mieter/ Auftraggeber für den betreffenden Schadensfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet die ENE GmbH nur für etwaige verbundene Nachteile des Mieters/Auftraggebers, z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadensregulierung durch die Versicherung.
Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Mitarbeitern der ENE GmbH für die von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
Die Haftungsbeschränkungen dieses Abschnitts gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
Die ENE GmbH übernimmt keine Haftung dafür, dass der Mieter den Mietgegenstand nach seinen Vorstellungen und zu dem von ihm geplanten Zweck verwenden kann.
10. Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
Die Miete und die tatsächlich angefallenen Nebenkosten sind, soweit nichts Anderes schriftlich vereinbart, nach Ende der Vermietung bar oder auf Rechnung zu zahlen.
Die ENE GmbH ist berechtigt für Leistungen der Baumkontrolle nach nachgewiesen Leistungsfortschritt Abschlagzahlungen zu verlangen.
Abschlagzahlungen sind innerhalb von sieben Tagen nach Zugang der Rechnung zu zahlen.
Schlussrechnungen sind innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Rechnung zu zahlen.
Zahlungen des Mieters/ Auftraggebers werden ausschließlich gemäß § 366 BGB angerechnet. Eine eventuell hinterlegte Kaution kann die ENE GmbH nach Ablauf der Mietzeit mit noch offenen Forderungen aufrechnen.
Wechsel und Scheck nimmt die ENE GmbH nur nach besonderer Vereinbarung und ausschließlich erfüllungshalber an.
Der Mieter/ Auftraggeber ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zur Aufrechnung berechtigt.
Werden die Zahlungstermine, gleich aus welchem Grund, nicht eingehalten, ist die ENE GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu berechnen.
Die ENE GmbH ist berechtigt, eventuell noch ausstehende Leistung bis zur Bewirkung rückständiger Zahlungen zurückzubehalten.
11. Haftung des Mieters, Versicherung
Der Mieter haftet von der Übergabe bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe des Mietgegenstandes für jeden von ihm zu vertretenden Schaden am Mietgegenstand oder den von ihm zu vertretenden Verlust des Mietgegenstandes einschließlich Teilen und Zubehör. Des Weiteren haftet der Mieter für etwaige, aus einem solchen Schaden resultierenden Folgekosten für die ENE GmbH, insbesondere Abschleppkosten, Sachverständigengebühren, Mietausfall sowie anteiligen Verwaltungskosten. Der Mietausfallschaden berechnet sich nach der Tagesmiete, für jeden Tag, an dem das gemietete Gerät der ENE GmbH nicht zur Vermietung zur Verfügung stand. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass für die ENE GmbH kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
Für Schäden gegenüber Dritten durch den Gebrauch des Mietgerätes haftet der Mieter allein.
Der Mieter wird mittels einer Pauschale an der Maschinenversicherung beteiligt. Höhe und Selbstbeteiligung des Mieters sind in der Preisliste geregelt.
12. Personaldaten
Der Mieter ist mit der Speicherung seiner persönlichen Daten zum Zwecke der Durchführung und Abwicklung des Mietvertrages einverstanden. Die ENE GmbH ist zur Verschwiegenheit über alle erlangten Daten des Mieters verpflichtet. Informationen über den Mieter darf die ENE GmbH nur weitergeben, wenn die gesetzlichen Bestimmungen dies gestatten oder der Mieter eingewilligt hat.
13. Erfüllungsort, Gerichtsstand
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche ist der Sitz der ENE GmbH: Einsteinstraße 2, 01471 Radeburg.
Wir nehmen nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil. Das Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen fordert aber, dass wir Sie trotzdem auf eine für Sie zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen:
Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e. V.
Straßburger Str. 8
77694 Kehl
Internet: www.verbraucher-schlichter.de